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| Informationen zum EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz |
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| Wichtige Änderungen ab dem 10.09.2008 im Personenverkehr und ab dem 10.09.2009 im Güterkraftverkehr |
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| Inhalt | |
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[1] Rechtliche Grundlagen |
[2] Pflicht zur Weiterbildung und zur Grundqualifikation |
[3] Fristen |
[4] Weiterbildungspflicht |
[5] Grundqualifikation |
[6] beschleunigte Grundqualifikation |
[7] Prüfungsgrundlagen |
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| [1] Rechtliche Grundlagen |
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| Richtlinie 2003/59/EG EU-Berufskraftfahrerrichtlinie |
| Inkrafttreten / 15.07.2003 / Amtblatt der Europäischen Union |
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| Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr (BKrFQG) |
| Inkrafttreten / 17.08.2006 / Veröffentlichung BGBI Teil I Nr. 39 |
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| Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) |
| Inkrafttreten / 11.09.2006 / Veröffentlichung BGBI Teil I Nr. 42 |
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| IHK-Satzung auf Basis der DIHK- Mustersatzung |
| Beschluss / 15.11.2007 / IHK Vollversammlung |
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| Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sowie der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung |
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| [2] Pflicht zur Weiterbildung und zur Grundqualifikation |
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| - Alle Fahrer im gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5t |
| - Alle Fahrer im gewerblichen Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. |
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| Pflicht zur Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation: |
| Alle Kraftfahrer, welche die Fahrerlaubnisklasse C1 / C1E, C / CE, D1, D / DE neu erwerben |
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| Pflicht zur Weiterbildung: |
| Alle Kraftfahrer, welche gewerblich Fahrzeuge führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1/C1E, C/CE bzw. D1, D/DE erforderlich ist und diese Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 bzw. 10.09.2008 erworben haben. |
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| Ausnahmen: |
| Fahrten mit Kraftfahrzeugen, |
- deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet |
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen |
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, |
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, |
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des §1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, durchgeführt werden. |
- die neu umgebaut oder noch nicht in Betrieb genommen worden sind |
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. |
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| [3] Fristen |
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| Die besondere Qualifizierung durch eine zusätzliche Prüfung wird erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse: |
| D1, D / DE nach dem 09.09.2008 oder C1 / C1E, C / CE nach dem 09.09.2009 erworben wird. |
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| Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag (09.09.08 oder 09.09.09) müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. |
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| [4] Weiterbildungspflicht für Fahrerlaubnisinhaber |
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| Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit |
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- 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten |
- Können auf einzelne Blöcke aufgeteilt werden und müssen nicht hintereinander absolviert werden |
- Ein Einzelblock muss mindestens 7 Stunden unfassen |
- Modulares System (Teile 1-5) |
- Alle 5 Jahre müssen diese in den Führerschein des Fahrers eingetragen werden |
  Personenverkehr 2013 |
  Güterkraftverkehr 2014 |
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| Für Ihre Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang erforderlich. |
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| Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. |
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| [5] Grundqualifikation |
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- Führerschein erforderlich |
- Fahrer ab 18 Jahren |
- Theorieprüfung 240 Minuten (4 Std.) |
- Praxisprüfung |
  Fahrprüfung 120 Min |
  Praxisteil 30 Min |
  Bewältigung kritischer Fahrsituationen 60 Min |
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| Zuvor sollte jedoch ein Vorbereitungskurs absolviert werden, damit die Prüfung bestanden werden kann. |
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| [6] beschleunigte Grundqualifikation |
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- keine Fahrerlaubnis erforderlich |
- Fahrer ab 21 Jahren |
- Theorieunterricht 140 Stunden |
- Theorieprüfung 90 Minuten |
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| [7] Prüfungsgrundlagen |
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- Prüfungsort: Zuständige IHK am Wohnsitz des Prüfling |
- Prüfungssprache: deutsch |
- Beliebige Wiederholungsmöglichkeiten |
- Ausstellung des IHK-Nachweises (Grundqualifikation) zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde / Zulassungsstelle |
- Prüfungsintervalle: i. d. R. mind. 1/4 –jährlich Kooperation der Industrie- und Handelskammern möglich |
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